75 Jahre Barmer Theologische Erklärung
Vortrag für die Landessynode der Pommerschen Evangelischen Kirche am 28. März 2009 in Züssow.
Einleitung
Die Bekenntnissynode von Barmen 1934 jährt sich in zwei Monaten zum 75. Mal. Ihre Rezeptionsgeschichte ist eine Geschichte der Gemeinschaft und der Entzweiung: Einerseits haben sich viele Kirchen als Gemeinschaft derer verstanden, die dieser gemeinsamen Erklärung verbunden sind, vor allem im Widerstand gegen staatliche Eingriffe in die Kirche. Andererseits hat der Streit um die Auslegung der Erklärung schon die Bekennende Kirche bis 1945 und dann die Landeskirchen nach 1945 tief gespalten. Im Zugehen auf eine gemeinsame Kirche im Norden ist „Barmen“ - wie im ich Weiteren verkürzt sagen werde - wiederum Thema geworden, und wiederum in einer Mischung aus selbstverständlicher Verbundenheit und einem Grummeln im Hintergrund. Ihre Kirche bezieht sich in ihrer Kirchenordnung auf Barmen. In der Verfassung der Nordelbischen Kirche und den grundlegenden Kirchengesetzen der Landeskirche Mecklenburgs gibt es einen derartigen Bezug auf Barmen nicht. Was bedeutet das, wenn wir eine Kirche werden wollen? Am 19. Oktober 2008 haben Sie als pommersche Synode beschlossen:
„Die Synode bittet die Kirchenleitung in den weiteren Verhandlungsprozess einzubringen, 1. dass in der Präambel eine Formulierung gefunden wird, die die Bindungswirkung der Barmer Theologischen Erklärung von 1934 angemessen zum Ausdruck bringt.“
Damit haben Sie freundlich gebeten, den Gordischen Knoten zu durchschlagen, an dem sich die Landeskirchen in Deutschland und ihre Theologinnen und Theologen seit 75 Jahren vergeblich abmühen. Nun denn...
Natürlich kann ich in 30 Minuten kein wissenschaftlich erschöpfendes Referat zu „75 Jahre Barmen“ halten. Wenn es um wissenschaftliche Tiefe ginge, hätten Sie ohnehin mit Professor Dr. Martin Onnasch einen der besten Barmen-Fachmänner in Ihren eigenen Reihen. Ich beschränke mich darauf, erstens die Geschichte der Entstehung der Erklärung kurz zu skizzieren, zweitens etwas zu ihrem strittigen Inhalt auszuführen und drittens aus der Rezeptionsgeschichte Überlegungen für uns auf dem Wege zur Nordkirche abzuleiten.
1. Skizzen zur Entstehung der Barmer Theologischen Erklärung
Die Umstände sind heute schwer vorstellbar: Die 138 Delegierten aus fast allen deutschen Landeskirchen, die am 29. Mai 1934 in Barmen zusammenkamen (es fehlten lediglich Lübeck, Schaumburg-Lippe und die Pfalz), hatten vom Vorhaben einer solchen Synode erst etwa zwei Wochen vorher erfahren, hatten ihre Einladung erst drei Tage vorher erhalten und waren selbst bei Sitzungsbeginn nicht im Besitz einer detaillierten Tagesordnung. Die Bereitschaft, die Mühen der Fahrt, einer improvisierten Unterbringung und eines reichlich ungeordneten Synodenverlaufs auf sich zu nehmen, muss groß gewesen sein.
Die Reihe von Ereignissen, die zu Barmen geführt hatte, beginnt mit dem Erlass der Verfassung der „Deutschen Evangelischen Kirche“ am 11. Juli 1933, also der Bildung einer Reichskirche. Mit Berufung auf diese Verfassung fanden schon am 21. Juli 1933 reichsweit Kirchenwahlen statt, die dazu führten, dass in den meisten Landeskirchen Delegierte die Mehrheit in den Synoden und Gremien bekamen, die der NS-Regierung nahestanden. Seit diesem Datum unterschied man zwischen den „zerstörten“ Landeskirchen (in denen die Machtergreifung durch die NS-nahen Christen geschehen war) und den „intakten“ Landeskirchen (in denen dieses nicht geschehen war - die in den folgenden Monaten wichtigsten waren Württemberg und Bayern mit ihren Landesbischöfen Theophil Wurm und Hans Meiser; Westfalen spielte insofern eine wichtige Rolle, als dort die Gremien zwar mehrheitlich deutsch-christlich besetzt waren, die legitime Kirchenleitung mit Präses Koch jedoch im Amt blieb. Koch sollte eine wichtige Rolle bei den Vorarbeiten zur Bekennenden Kirche spielen und war der Präses der Bekenntnissynode in Barmen).
Gegen Ende des Jahres 1933 hatte sich eine starke Opposition gegen Reichsbischof Ludwig Müller gebildet, dem man vorwarf, kontinuierlich gegen Recht und Bekenntnis zu verstoßen. Am 19. Dezember 1933 hatte er die Evangelische Jugend der Hitler-Jugend eingegliedert. Und mit Erlass vom 4. Januar 1934 setzte er den Arier-Paragraphen für die Kirchen endgültig in Kraft und verbot gleichzeitig allen Kirchenführern selbständige öffentliche Meinungsäußerungen. Angesichts dieser Eskalation der Situation kam auf Initiative der Opposition am 25. Januar 1934 ein Empfang beim Reichskanzler Adolf Hitler zustande. Die Opposition hatte sich gut vorbereitet und wollte die Absetzung Müllers erwirken. Doch auch die Deutschen Christen hatten sich vorbereitet: Sie hatten den Preußischen Ministerpräsidenten Hermann Göring auf ihre Seite gezogen, der zu Beginn des Treffens ein abgehörtes Telefongespräch Martin Niemöllers verlas, das die angebliche Staatsfeindlichkeit des Pfarrernotbundes beweisen sollte. Die Vertreter der Opposition waren dadurch so eingeschüchtert, dass sie ihr Anliegen nicht mehr überzeugend vorbringen konnten. Diese Situation nutzte der Reichsbischof aus: Er lud die Kirchenführer, die bei Hitlers Empfang dabei waren, zwei Tage später zu einer Versammlung und verlas der überrumpelten Schar eine Treue-Erklärung, die er ohne Diskussion im Namen aller Anwesenden unverzüglich an die Presse gab. Damit galten die anwesenden Kirchenführer als „Umfaller“. Der Reichsbischof hatte sein Ziel erreicht, zwischen die nichtdeutschchristlichen Kirchenführer (mit Wurm und Meiser) und den Pfarrernotbund (mit Niemöller) einen Keil zu treiben. Der bayerische Landesbischof Meiser bekannte am 31. Januar 1934 vor seinem Landessynodalausschuss, dass ihm während der Besprechung beim Reichsbischof vier Tage zuvor „die Entschlusskraft nicht gegeben war, das richtige Wort zu finden. Das ist’s, was mir das Herz abdrückt“. Er bot unter Tränen seinen Rücktritt an, den der Landessynodalausschuss jedoch nicht annahm.
Diese Ereignisse hatten insofern auf den Verlauf der Dinge in den folgenden Monaten entscheidenden Einfluss, als die nicht-deutschchristlichen Kirchenführer - allen voran die Landesbischöfe Wurm und Meiser - einen Weg suchten, zu beweisen, dass sie keine „Verräter“ seien. Die kirchliche Opposition musste geeint werden.
Ich muss etliche Ereignisse der folgenden Wochen überspringen. Von Seiten der Reichskirche muss genannt werden, dass der Reichsbischof im April per Erlass allen Landeskirchen, auch den „intakten“, ihre Selbständigkeit zu nehmen versuchte und sie direkt der Reichskirche eingliederte und sich selbst unterstellte. Dadurch wurde die Einigung der Opposition immer dringlicher.
Am 11. April 1934 trafen sich Kirchenvertreter und Vertreter des Pfarrernotbundes im Predigerseminar in Nürnberg. Dieses Treffen kann im Nachhinein als Beginn einer organisatorischen Bildung der Bekennenden Kirche angesehen werden. Obwohl Niemöller und Meiser ihre persönlichen Differenzen nicht überwinden konnten, wurde der sog. „Nürnberger Ausschuss“ zur Keimzelle für den späteren Reichsbruderrat der Bekennenden Kirche. Von diesem „Nürnberger Ausschuss“ ging auf seinem Treffen am 2. Mai in Berlin auch die Initiative aus, eine öffentliche Erklärung abzugeben, in der zum ersten Mal die „Bekenntnisgemeinschaft der Deutschen Evangelischen Kirche“ offiziell in Erscheinung treten solle.
Es wurde eine Bekenntnissynode ins Auge gefasst und ein Theologischer Ausschuss berufen, der eine „Bekenntniserklärung“ entwerfen solle. Diesem Ausschuss sollten Karl Barth, Hans Asmussen (Pastor in Altona) und Thomas Breit (Oberkirchenrat in München und Stellvertreter Meisers) angehören. Auf Bitte Meisers wurde als vierter der Erlanger Theologieprofessor Hermann Sasse in den Ausschuss berufen.
Über die Arbeit dieses Ausschusses gibt es eine Reihe von Dokumenten, aber auch einige Legenden. Als der Ausschuss sich am 15. Mai zum ersten Mal in Frankfurt traf, fehlte Hermann Sasse aus gesundheitlichen Gründen. Möglicherweise hat diese Erkrankung das Entstehen der Barmer Theologischen Erklärung überhaupt möglich gemacht. Jedenfalls erarbeiteten die drei Anwesenden einen Text, den Barth später die „Frankfurter Konkordie“ nannte. Er beruhte auf Entwürfen, die Barth mitgebracht hatte und die Texte aufnahmen, die bereits auf der Freien Reformierten Synode in Barmen am 3./4. Januar desselben Jahres verabschiedet worden waren. Obwohl Asmussen später bestritten hat, es sei bei diesem Treffen wie bei einem „Seminar“ zugegangen, lag die gedankliche Federführung zweifellos bei Karl Barth, dem einzigen Reformierten unter zwei Lutheranern. Über Barths spätere Äußerung, er habe, während eines „dreistündigen Mittagsschlafes, dem sich die beiden Lutheraner hingaben“ einen ersten vollständigen Textentwurf niedergeschrieben, ist viel gerätselt worden. Da Barth nach einem anderen Zeugnis schon um 19.00 Uhr desselben Tages in Bonn eintraf, kann die Zeitangabe nicht ganz stimmen. Doch kam diese Legendenbildung der späteren Ablehnung der Erklärung durch die Lutheraner gut zu pass.
Wie in den folgenden zwei Wochen unter Hochdruck an der Erklärung weitergearbeitet wurde, muss ich hier aufs Äußerste zusammenfassen. Die Erlanger Professoren Sasse und Althaus schrieben vollständig ablehnende Briefe an Meiser. Von einer "erbärmlichen Kreatur von Thesen" ist in dem Schreiben von Althaus die Rede6 . Meiser gab daraufhin den Auftrag, die Erklärung zu überarbeiten. Sekretär, Bote und Verhandler in diesen Tagen war Hans Asmussen, der unermüdlich von einem zum anderen reiste. Noch als die Synode am 29. Mai in Barmen zusammentrat, war unklar, welche Textfassung ihr vorgelegt werden sollte. Entgegen der ursprünglichen Verlaufsplanung wurden die Beratungen über die Erklärung denn auch erst am zweiten Synodentag, dem 30. Mai im Plenum begonnen.
Karl Barth war ursprünglich nicht eingeladen gewesen und hatte selber Zweifel, ob sein Erscheinen nützlich sei oder Ressentiments hervorrufen würde. Tatsächlich wurde sein Erscheinen nicht von allen mit Freude aufgenommen. Hermann Sasse traf verspätet ein, als die Beratungen bereits in vollem Gange waren. Er konnte sich mit seinen Bedenken nicht durchsetzen. Er überreichte dem Synodenvorsitzenden, dem westfälischen Präses Koch, ein Protestschreiben und verließ die Synode, um die Einstimmigkeit nicht zu gefährden. Nach intensiven Beratungen, immer wieder auch in nach Bekenntnissen getrennten Konventen, und nach weiteren Textänderungen verabschiedete die Synode am Vormittag des 31. Mai 1934 endlich die Theologische Erklärung in dem Wortlaut, den wir heute kennen.
2. Was eigentlich ist an der Barmer Theologischen Erklärung so strittig?
Der Verlauf, von dem ich Ihnen in äußerster Verkürzung berichtet habe, ist ja nur sozusagen die äußere Hülle der Ereignisse. Dass der Verlauf so kompliziert war, hing auch mit dem Streit über die Inhalte zusammen. Aber welche waren das?
Wichtig ist zunächst der Hinweis, dass die Barmer Theologische Erklärung nicht nur aus den bekannten sechs Thesen und Verwerfungen besteht - wie sie im Evangelischen Gesangbuch unter Nummer 810 abgedruckt und dadurch leicht zugänglich sind -, sondern zusätzlich aus einer Präambel und einem Epilog. Wesentliche Teile des Streits bezogen sich auf diese heute eher unbekannte Präambel und den Epilog.
Beispielsweise war umstritten, ob und wie der Bezug auf Artikel 1 der Verfassung der Reichskirche richtig sei. Sodann hatten viele Lutheraner die Sorge, es solle ein „Unionsbekenntnis“ formuliert werden. Die Lutheraner setzten durch, dass in der Präambel die zusammenkommenden Kirchen als ein „Bund von Bekenntniskirchen“ bezeichnet werden. Damit war klargestellt, dass es nicht um ein neues Bekenntnis gehen solle, dass die alten Bekenntnisse ablöse. Dennoch hat gerade diese Formulierung den Widerstand Sasses herausgefordert, der der preußischen Kirche mit ihrer vom König 1817 angeordneten Verwaltungsunion bestritt, eine „Bekenntniskirche“ zu sein. Sie sehen, wir begeben uns in Fragestellungen hinein, die heute wahrscheinlich für die meisten kaum noch nachvollziehbar sind und zu deren Verständnis man die durch das konfessionelle Neuluthertum im 19. Jahrhundert ausgelöste Bekenntnisdiskussion jener Zeit kennen muss.
Richtig ist, dass man damals von einer „Bekenntnissynode“ sprach. Das ist aber nicht in dem Sinne zu verstehen, sie habe ein kirchenbegründendes Bekenntnis formuliert. Sie hat sich gemeinsam zum Protest gegen die rechtliche und bekenntnismäßige Zerstörung der Kirche durch den Staat „bekannt“ - das ist ein deutlich anderes „Bekennen“. In der Präambel heißt es: „Gemeinsam dürfen und müssen wir als Lutheraner, Reformierte und Unierte heute in dieser Sache reden. Das tut dem Ernst keinen Eintrag, mit dem wir alle den unserer verschiedenen Herkunft und Verantwortung entsprechenden Bekenntnissen treu sein und bleiben wollen. Wir dürfen aber auch nicht schweigen, da uns in einer Zeit gemeinsamer Not tatsächlich ein gemeinsames Wort des Glaubens in den Mund gelegt ist und befehlen es Gott, was diese Tatsache hinsichtlich des Verhältnisses der Bekenntniskirchen untereinander für die Zukunft bedeuten mag.“
Doch auch die sechs Thesen selber wurden heftig diskutiert. Ich greife einige Kritikpunkte heraus: Die vorangestellten Bibelzitate hätten mit den folgenden Inhalten wenig zu tun. Hier habe der "reformierte Biblizismus den ihm gemäßen Stil gefunden", polemisiert Althaus in seinem o.g. Schreiben.
These 1 mit ihrer Christozentrik sei gegen die sog. „natürliche Offenbarung“ gerichtet, die für die Lutheraner unverzichtbar war. Das Gesetz komme nicht vor. Interessant ist, wie sehr die Ablehnung des reformierten Theologen Karl Barth die Diskussion mitbestimmte. So schreibt Paul Althaus in seinem Protestschreiben an Meiser zu These 2: „Den letzten Absatz von These 2 könnte man billigen, wenn man nicht seinen Barthischen Sinn wüsste. Kein Mensch behauptet, dass wir Herren außer Jesus Christus gehören.“ Es wird also nicht nur der Text an sich gelesen, sondern der Text im Umfeld der Barthschen Theologie. [Karl Barth selbst hat später klargestellt, dass Gott sich auch im menschlichen Leben offenbaren kann. Christus bleibt gleichwohl der Maßstab für die Deutung solcher geschichtlicher Erfahrungen. Diese Klarstellung darf uns nicht verloren gehen, damit These 1 nicht zu einer christologischen Engführung verleitet.] Weitere Themen sind Schöpfungsordnung und die Zuordnung von Kirche und Welt. Die Lutheraner vermissen die Verbindung von Kirche und Volk zur Volkskirche. Sie lehnen das Kirchenmodell einer christokratischen Bruderschaft (These 3) ab.
Nun muss man einschränkend sagen: Nicht die Lutheraner haben mit all diesen theologischen Fragen Schwierigkeiten. Gut ¾ der Delegierten in Barmen waren Lutheraner und haben der Erklärung einstimmig zugestimmt. Aber die theologische und kirchenleitende Führungsschicht hatte Bauchschmerzen. Sasse bestritt den Delegierten schlicht und einfach, überhaupt zu wissen, was ein Bekenntnis ist. Die Einigkeit wäre ohne den äußeren Druck wohl nicht zustande gekommen. Jedenfalls begann unmittelbar nach der Synode die Absetzbewegung der lutherischen Kirchen von der Barmer Theologischen Erklärung. Der schon zitierte Schluss der Präambel „...und befehlen es Gott, was diese Tatsache hinsichtlich des Verhältnisses der Bekenntniskirchen untereinander für die Zukunft bedeuten mag“ beschreibt die völlig offene und unklare Situation, in der sich die Kirchen in ihrer Stellung zu Barmen befanden und befinden.
3. Skizzen zur Rezeptionsgeschichte
„Wenn heute wieder bzw. immer noch die Beurteilung und Anwendung der Barmer Theologischen Erklärung Kontroversen produziert, dann bekundet sich darin die Kontinuitä ihrer Wirkungsgeschichte“, schreibt lakonisch Wolf-Dieter Hauschild anlässlich des 50. Jahrestages 1984.
Die Gründung von EKD und VELKD in den Jahren 45 bis 48 ist eng verbunden mit der Wirkungsgeschichte von Barmen. Der Bruderrat, der aus der Bekennende Kirche hervorging, sah in der Tatsache, dass man gemeinsam in der Lage gewesen war, ein Wort gegen die Irrlehre des Staates zu sagen, den Ausgangspunkt für eine engere Gemeinschaft der Kirchen untereinander, eben für eine „Evangelische Kirche in Deutschland“. Der Lutherrat dagegen lehnte die Berufung auf Barmen ab und bestand auf einer am lutherischen Bekenntnis orientierten Kirche - eben der „Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands“. Einzelne Männer waren mit beiden Wegen nicht glücklich. Der württembergische Landesbischof Wurm wollte ein Einigungswerk auf lutherischer Basis. Württemberg trat deshalb der VELKD (bis heute!) nicht bei. Und Hermann Sasse lehnte die Gründung der EKD ab und wechselte 1948 zur altlutherischen Kirche. Ein Jahr später wanderte er nach Australien aus.
In die Grundordnung der EKD nahm man in Artikel 1 folgenden Satz auf: „Mit ihren Gliedkirchen bejaht die Evangelische Kirche in Deutschland die von der ersten Bekenntnissynode in Barmen getroffenen Entscheidungen.“ Man kann heute darüber rätseln, was mit „Entscheidungen“ gemeint ist. Aber richtig ist wohl, was Heinz Brunotte sagte, dass man bewusst zwischen „Tat“ und „Wort“ unterscheiden wollte. Die Bejahung der „Entscheidung“ bezieht sich folglich auf die Tat des gemeinsamen Widerstands, nicht auf den Inhalt des Textes. In drei weiteren Sätzen wird die Verpflichtung ausgesprochen, die Erkenntnisse des Kirchenkampfes zur Auswirkung zu bringen, auf das Zeugnis der Schwestern und Brüder zu hören und gemeinsam kirchenzerstörende Lehre abzuwehren. Interessant ist, wie der folgende Artikel 2 Abs. 1 fortfährt: „Das Recht der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihrer Gliedkirchen muss auf der im Vorspruch und in Artikel 1 bezeichneten Grundlage ruhen.“ Im Vorspruch sind die Bekenntnisse genannt, in Artikel 1 der Bezug auf Barmen. Auch er hat also unmittelbar rechtssetzende Wirkung in der EKD.
Zum Verständnis der Dikussionslage ist es notwendig, einen weiteren Strang der Rezeptionsgeschichte zu betrachten: Die Diskussion um eine Rechtstheologie, die nach 45 neu entflammte. Es ging dabei um die Auslegung des Satzes aus Barmen III, wonach die Kirche „mit ihrer Botschaft wie mit ihrer Ordnung“ Zeugnis ablegt. Was Karl Barth sich bei dieser Formulierung gedacht hat, führt er in Band IV seiner Kirchlichen Dogmatik aus: „Die [der Gemeinde] wesensnotwendige Form ist die der Ordnung.“ Ordnung und Recht der Gemeinde können nur christologisch abgeleitet werden. Deshalb ist jedes Kirchenrecht ein der Kirche eigentümliches, von jedem weltlichen Recht verschiedenes Recht. Dieses Verständnis kirchlicher Ordnung steht in direktem Widerspruch zu Artikel XV der Augsburgischen Konfession, der die Riten und Ordnungen der Kirche als nicht zu ihrem Wesen gehörig erklärt. Unter dem Eindruck der vom Staat angegriffenen kirchlichen Ordnung war dieser Punkt 1934 für die Lutheraner keiner der Streitpunkte gewesen. Erst jetzt, als es nach 1945 zum Neuaufbau vieler Landeskirchen kam, wurde der Sprengstoff in der Formulierung aus Barmen III erkannt.
In der Folge dieser Diskussion gaben sich alle unierten Kirchen, die sich nach 1945 neu gründeten, eine „Kirchenordnung“, um schon im Namen das Eigentümliche kirchlichen Rechts auszudrücken. Die lutherischen Kirchen dagegen gaben sich weiter „Verfassungen“, um damit den Zusammenhang des kirchlichen mit dem weltlichen Recht auszudrücken. Die Pommersche Evangelische Kirche ist - soweit ich sehe - die einzige lutherische Kirche in Deutschland, die eine „Kirchenordnung“ hat. Das entspricht der Tradition der pommerschen Kirche, die früher auch unierte Gemeinde hatte. Und es drückt sich darin eben auch die besondere Bedeutung aus, die Barmen hier bei Ihnen über die Zeit der DDR erhalten oder behalten hat und die Sie im Oktober mit Ihrem Beschluss festgehalten haben.
Mir scheint, dass heute Barmen III - jedenfalls in unserem Fusionsprozess - mehr als die anderen Thesen aktuelle Bedeutung hat: Das Kirchenbild als einer Gemeinde von Brüdern und Schwestern und die besondere kirchliche Ordnung. Ganz aktuell finde ich dieses theologische Fundament beispielsweise in der Diskussion um den sog. 2. oder 3. Weg im Arbeitsrecht wieder. Wenn man die Kirche als eine „bruderschaftliche Christokratie“ (so hat Erik Wolf mit ausdrücklicher Zustimmung Barths Barmen III übersetzt) mit eigentümlicher Ordnung versteht, dann haben Gewerkschaften in der Tat am Verhandlungstisch nichts zu suchen, dann regelt man seine Angelegenheiten geschwisterlich unter sich.
Zurück in die Jahre 1945 bis 48. Auch in der VELKD wurde über einen Verfassungsartikel zu Barmen diskutiert. Nach langer Debatte einigte man sich auf die Formulierung in Artikel 2, die auf ein Wort des Lutherrats aus dem Jahre 1935 zurückgeht: „Die dort ausgesprochenen Verwerfungen bleiben in der Auslegung durch das Lutherische Bekenntnis für ihr kirchliches Handeln maßgeblich.“
Sie wissen, dass wir in der Untergruppe Theologie Nordkirche diese Formulierung auch für unsere künftige gemeinsame Verfassung vorgeschlagen. Ich gebe zu, dass mir zu dem damaligen Zeitpunkte die Hintergründe dieser Formulierung nicht ausreichend vertraut waren. Mir schien sie tragfähig, weil sie mit dem Verweis auf die Verwerfungen gerade die Erkenntnisse in der Abwehr der Irrlehre, die auch die lutherischen Kirchen gewonnen haben, präzise anspricht. Gleichzeitig umschifft sie das Problem, dass bestimmte Formulierungen der positiven Thesen mit der Augsburgischen Konfession nicht in Einklang zu bringen sind, z.B. Barmen III mit CA XV (siehe oben). Zudem dachten wir pragmatisch: Wenn diese Formulierung in der Verfassung der VELKD steht und damit ohnehin mittelbar für alle VELKD-Kirchen gilt, dann werde doch niemand etwas gegen diesen Vorschlag einwenden können.
Doch, das kann man, und das tue ich inzwischen selber. Und dieser Meinungswandel hängt - ich schäme mich nicht, es zu sagen - mit meiner fortschreitenden Einarbeitung ins Thema zusammen. Für sich genommen mag die Formulierung tatsächlich nicht schlecht sein. Es handelt sich aber geschichtlich eben um eine Formulierung des Lutherrats, die er schon 1935 erstmalig gebrauchte und mit der er sich von Barmen distanzieren wollte. Eine Formulierung, die 1935 zur Distanzierung von Barmen gebraucht wurde, kann im Jahre 2009 nicht taugen, wenn wir unser künftig gemeinsames Verhältnis zu Barmen beschreiben wollen. Auch gebe ich Wolf-Dieter Hauschild recht, der anlässlich des 70. Barmen-Jubiläums 2004 schrieb, dass man die positiven Aussagen und die Verwerfungen nicht so einfach trennen könne. Die Gemeinschaft, die sich gemeinsam gegen die Irrlehren richtet, hat die positiven Aussagen der Thesen als Grundlage. Anders kann man Barmen nicht lesen, ohne es willkürlich zu zerreißen. 13 Insofern ist es gut, dass wir an dem Formulierungsvorschlag im Fusionsvertrag eine Protokollnotiz angebracht haben, wonach noch nach einer Formulierung gesucht werden soll, die die Bindungswirkung der Barmer Theologischen Erklärung „zeitgemäß und verständlich“ zum Ausdruck bringt. In der Tat, das müssen wir und das werden wir.
Die Diskussion um Barmen wurde in den 50er und 60er Jahren immer verdrießlicher. Anfang der 70er Jahre hatte man - wenn ich das so salopp ausdrücken darf - nicht mehr viel Lust, sich mit Barmen noch zu befassen. Möglich, dass auch diese Stimmung bei zwei Ereignissen in dem Jahrzehnt ein Rolle gespielt hat:
Die „Bekenntniskirchen“, von denen Barmen spricht, haben ihr Verhältnis 1973 mit der Leuenberger Konkordie neu geordnet. Sie haben die konfessionellen Differenzen so gewertet, dass sie einer Abendmahls- und Kanzelgemeinschaft der Kirchen untereinander nicht mehr im Wege stehen. Sie haben sich dabei aber nicht - wie man doch vermuten könnte - auf Barmen berufen. Ganz im Gegenteil. Barmen sucht man in der Leuenberger Konkordie vergeblich. So hat man einen Teil des Auftrags aus der Präambel Barmens nun zwar bearbeitet - aber unter Auslassung der Barmer Theologischen Erklärung.
Das zweite Ereignis dieser Jahre ist die Gründung der Nordelbischen Kirche 1977. Die Verfassungen der Lübeckischen und der Schleswig-Holsteinischen Landeskirchen hatten bereits einen Bezug zu Barmen enthalten. Er fiel bei der Formulierung der nordelbischen Verfassung weg. Aus heutiger Sicht ein Rückschritt. Es ist mir bisher nicht gelungen, Zeitzeugen zu finden, die mir über die Diskussion, die zu diesem Schritt führte, Auskunft geben konnten. Wenn es überhaupt eine Diskusion gegeben hat. Denn, wie gesagt, die Stimmung war damals nicht günstig für Barmen. Im Blick auf den Fusionsprozess ist aber festzuhalten, dass es auf dem Boden der heutigen Nordelbischen Kirche schon einmal Kirchen gab, die in ihren Verfassungen einen Bezug zu Barmen formuliert hatten.
Auch die unierte Kirchenprovinz Sachsen und die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen haben nach einer gemeinsamen Formulierung für die Verfassung bei der Bildung der "Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland" gesucht. Im Ergebnis hat man den Wortlaut aus der Grundordnung der EKD übernommen. Dabei hat man die Sätze zwei bis vier lediglich redaktionell angepasst. Der erste Satz jedoch wurde mit Bedacht folgendermaßen verändert: „Die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland bejaht die Theologische Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen 1934.“ (Ziffer 5 der Präambel der Verfassung vom 05.07.2008). Sie erinnern sich: In der Grundordnung der EKD heißt es: „... bejaht die ... in Barmen getroffenen Entscheidungen.“ Man hat in Mitteldeutschland also klargestellt, dass nicht zwischen Tat und Wort unterschieden werden soll; auch der Inhalt der Erklärung wird bejaht.
4. Ausblick
Aus diesem Überblick ziehe ich folgende Konsequenzen: Die Barmer Theologische Erklärung kann nur als Ganze betrachtet werden. Man kann die Verwerfungen nicht von den positiven Thesen trennen. Man kann die Thesen und Verwerfungen aber auch nicht von der Präambel und dem Epilog trennen, die beim Zustandekommen und bei der Verabschiedung 1934 genuine Bestandteile des Textes waren. Das aber wiederum kann dreierlei heißen:
1. Barmen kann nicht Teil unseres Bekenntnisses sein. Und zwar nicht nur oder in erster Linie, weil einzelne Aussagen mit den lutherischen Bekenntnisschriften kollidieren. Sondern vor allem, weil es selbst kein Bekenntnis sein will und dies in der Präambel deutlich zum Ausdruck bringt.
2. Es kann aber auch der bereits mehrfach zitierte Satz aus der Präambel - "Wir befehlen es Gott, was dies für das Verhältnis der Bekenntniskirchen untereinander bedeuten mag." - als Auftrag verstanden werden, über die damals möglichen Aussagen eines "Bundes von Bekenntniskirchen" hinauszugehen und Barmen zu einem gemeinsamen Bekenntnis zu machen. Inhaltlich kann Leuenberg als ein Schritt auf einem solchen Wege verstanden werden. Und wir sollten vor allem nicht so diskutieren, als gäbe es Leuenberg nicht. Aber Leuenberg hat offen gelassen, in welchem Verhältnis es zu Barmen steht. Hier wäre weiterzuarbeiten.
3. In der Summe: Es braucht eine Umgehensweise mit Barmen, die den Text zugleich in seiner historischen Gestalt würdigt und die zugleich eine Brücke von der Geschichte zur Gegenwart schlägt.
Die Lösung, die die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland für sich gefunden hat, ist eine mögliche Lösung, auch für uns. Was mich an ihr stört, ist das Wort „bejaht“, das aus dem EKD-Text von 1948 übernommen wurde. Rein semantisch scheint es ein klares Wort zu sein. Im Kontext neben „bekennen“ wird es aber zu einem (bewusst) unklaren Wort. Was soll es heißen, wenn ich die Confessio Augustana „bekenne“, aber die Barmer Theologische Erklärung „bejahe“? Je länger man darüber grübelt, desto mehr wirkt dies doch wie ein sprachliches Ausweichen. Und 1948 ist es das ja auch gewesen. Wollen wir diese Hypothek in die Zukunft übernehmen?
Wir haben ja noch Zeit, weiter zu suchen. Ich möchte zum Schluss einen Formulierungsvorschlag zur Diskussion stellen, der gar nicht neu, aber unverbraucht ist. Der hannoversche Landesbischof Eduard Lohse machte 1974, ein Jahr vor seiner Wahl zum Leitenden Bischof der VELKD, folgenden Vorschlag: „Die lutherischen Kirchen werden ... nicht nur die Barmer Theologische Erklärung vom lutherischen Bekenntnis her auslegen, sondern sie auch als dessen sachgerechte Aktualisierung begreifen.“ Damit wird zunächst eine Balance hergestellt: Nicht nur Barmen von den lutherischen Bekenntnisschriften her auslegen; sondern umgekehrt verändert auch Barmen die Sicht auf die Bekenntnisschriften, ohne deswegen selber zum Bekenntnis erhoben zu werden. Das ist eine Aussage, die so bisher nirgendwo offiziell getätigt wurde. Das Wort „sachgerecht“ stellt einen inneren Bezug her, der beides notwendig aufeinander bezieht. Damit geht diese Formulierung auch weiter als die Präambel Ihrer Kirche, in der Barmen nur „beispielsweise“ als eine Aktualisierung der Bekenntnisse genannt wird. Es wäre dann z.B. klargestellt, dass die Aussagen über die Riten und Ordnungen in CA XV von Barmen III her gelesen werden müssen. Ich meine, das wäre ein großer Fortschritt. Das würde auch uns im Wester veranlassen, über das Verhältnis unserer Strukturen zu den gesellschaftlichen Rahmenbedingungen nachzudenken. Wir haben dieses Thema weithin vernachlässigt, weil es uns unproblematisch schien. Doch es ist eine Täuschung, dass wir in einer freiheitlichen Demokratie unsere kirchlichen Strukturen allzu sorglos der scheinbar unproblematischen Umgebung anpassen dürften.
Als wir gestern Abend nach meiner Ankunft noch gegen Mitternacht zusammen saßen, habe ich möglicherweise den für Sie entscheidenden Punkt, warum Ihnen Barmen so wichtig ist, verstanden - also gerade noch rechtzeitig! Kirchen, die Barmen in ihrer Verfassung haben, fühlen sich einem bruderschaftlichen Kirchenbild verpflichtet (ich finde, dass "geschwisterlich" nicht ganz dasselbe sagt, und bleibe deshalb bei dem altertümlichen Begriff), das sich tief im alltäglichen Umgang miteinander auswirkt. Während lutherische Kirchen ohne Barmen einen hierarchischen Umgang pflegen, können in von Barmen geprägten Kirchen vom Bischof bis zur Reinigungskraft alle mitreden. Mit Ost und West habe das nichts zu tun. Man könne es genauso an Pommern und Mecklenburg ablesen wie an Thüringen und der Provinz Sachsen innerhalb der neuen Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland. In den Gremien vertreten die Delegierten der "Barmen-Kirchen" freimütig ihre Meinung, während die Vertreter der lutherischen Kirchen ohne Barmen eher still sind und auf ihre Leitung gucken. Ich habe verstanden, dass Ihnen Barmen vor allem deshalb so wichtig ist, weil Sie sich Ihren von Barmen geprägten Umgangsstil erhalten wollen. (Zustimmung aus dem Plenum.) Nun, in Nordelbien wird freimütig diskutiert. Das ist bei uns kein Erbe von Barmen, sondern der 68er-Bewegung. Trotz der Freimütig und bisweilen Aufmüpfigkeit, die es bei uns gibt, gebe ich Ihnen aber recht, dass Nordelbien eine hierarchisch geprägte Kirche ist.
An dieser Diskussion ist mir deutlich geworden, dass es nicht reicht, eine passende Formulierung für die Präambel unserer künftigen Verfassung zu finden. Es kommt darauf an, den Geist der Worte lebendig werden zu lassen.
Auf jeden Fall haben wir noch Diskussionsstoff. Und das ist gut so. Lassen Sie uns diese Diskussion so führen, dass wir dabei auch ins Gespräch kommen, wie unsere Lebenssituation in Ost und West unsere Erfahrungen und unser Kirchenbild geprägt haben. Dann ist Barmen kein Datum der Geschichte und kein Abstractum, sondern wird zum Teil unseres eigenen lebendigen Ringens um unsere Kirche heute und in Zukunft.