Evangelisches Eheverständnis im Spiegel kirchlicher Stellungnahmen

Evangelisches Eheverständnis im Spiegel kirchlicher Stellungnahmen –
Die Entwicklung gegenwartssensibler theologischer Kriterien.

Vortrag auf der Tagung „Auf dem Weg zu einem neuen evangelischen Eheverständnis“ in der Akademie Loccum am 31. August/1. September 2018.

Einleitung

Liebe Damen und Herren, ein Spiegelbild kann naturgemäß nicht klarer und deutlicher sein in seinen Konturen als das Original. Welches aber ist das Original des evangelischen Eheverständnisses, das hier im Spiegel kirchlicher Stellungnahmen betrachtet werden soll? Wenn ich die vielen differenzierten Beiträge nehme, die hierzu auf dieser Tagung bereits vorgebracht wurden, dürfte es im Spiegel eine lustige Tummelei geben. Diese Vermutung legt sich auch nahe, wenn man eine Bemerkung von Christoph Markschies heranzieht. Dieser moderierte im Oktober 2013 das Symposium zur Bearbeitung der Kritik an dem Ratstext „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit“ in der Französischen Friedrichstadtkirche in Berlin. In seiner Einleitung sagte er: „Das Problem besteht meiner Ansicht nach darin, dass die theologische Bedeutung der Ehe zwischen zwei Menschen verschiedenen Geschlechts mindestens in der allgemeinen Debatte unserer Kirche, vielleicht aber auch in der fachwissenschaftlichen evangelischen Ethik mehr vorausgesetzt und behauptet, denn wirklich präzise begründet wird.“

Im Hintergrund der Spiegelung ist die hermeneutische Grundfrage mitzulesen, wie ethische Urteile zustande kommen, welche Rolle dabei die Bibel und die Schriften der Reformationszeit innehaben und wie diese hermeneutischen Themen theologisch- konzeptionell verankert werden. Dieser Hintergrund ist beispielsweise gleich auf den Untertitel meines Beitrags anzuwenden, der von der Entwicklung „gegenwartssensibler“ Kriterien spricht – und vermutlich eine positive Konnotation solcher Sensibilität unterstellt. Damit werden unausgesprochen Voraussetzungen mitgeführt, die auf den Tisch gehören. Denn für klassische neo-orthodoxe Ansätze, wie sie in der wissenschaftlichen Theologie in Deutschland bis in die 70er Jahre dominiert haben, ist Gegenwartssensibilität entweder mit Vorsicht zu genießen oder gänzlich abzulehnen, weil sie eine Anpassung an den Zeitgeist andeutet, dem mit Hinweis auf die richtige Lehre zu widerstehen ist. Die Aneignung der Kategorie „gegenwartssensibel“ ist überhaupt erst möglich geworden mit der Rückkehr neuprotestantischer Ansätze in der Theologie. Zu den Schwächen der kirchlichen Stellungnahmen – dies kann man vorweg und recht pauschal, aber nicht unfair sagen – gehört, dass die hermeneutische Ebene so gut wie nirgends ausdrücklich reflektiert wird. Die veränderten hermeneutischen Sichtweisen treten vielmehr nacheinander im Gewande nachdrücklicher Behauptungen auf. Gerade die Bezüge auf Martin Luther und sein Traubüchlein, dessen sehr differenzierte und aus dem Kontext von Zwei-Reiche-Lehre und Ständelehre nicht leicht in die Gegenwart zu übertragenden Aussagen hier ja Gegenstand eines eigenen Vortrags waren, geraten zu scheinbar evidenzbasierten Behauptungen, wobei das, was als evident erscheint, sich im Laufe der Zeiten grundsätzlich wandelt. Während die neo-orthodoxen Theologien an der Aussage vom „göttlichen Stand“ anknüpften, bezieht sich die Orientierungshilfe von 2013 wie selbstverständlich nur noch auf die Formulierung vom „weltlich Ding“. Das ist sowohl reformationstheologisch unterkomplex als auch hermeneutisch unreflektiert.

Allerdings, und dies sei die letzte vorangestellte Bemerkung, endet eine sich selbst reflektierende neuprotestantische Theologie wohl fast zwangsläufig bei der Frage, ob denn dann nicht alles „gegenwartssensibel“ wandelbar ist und ob Schrift und Tradition dann nicht zu Resonanzräumen des Denkens werden, ohne dass Verbindlichkeit noch konsenspflichtig wäre. Genau dies ist Aufgabe bei der Weiterentwicklung des evangelischen Eheverständnisses, verbindliche Inhalte zu definieren, die durch die äußeren Veränderungen der Zeitläufte hindurchtragen.

Die wichtigen Stellungnahmen

1971 wurde die „Denkschrift zu Fragen der Sexualethik“ verabschiedet, an der eine eigens eingesetzte Kommission sechs Jahre lang gearbeitet hatte. Nicht alle Verfasser konnten das Ergebnis mittragen. Der Rat machte sie sich nicht zu eigen und zögerte mit der Veröffentlichung. Erst 1981 wurde sie in einem Sammelband von Denkschriften offiziell herausgegeben.

Diese Denkschrift setzt sich neben den grundsätzlichen Fragen nach Ehe und Familie im gesellschaftlichen Wandel vor allem mit den damals virulenten Einzelfragen wie Verhütung, Sexualität vor und außerhalb der Ehe, Homosexualität, Masturbation und Petting auseinander. Sie markiert die Wende zur Einbeziehung der Humanwissenschaften in die theologisch-ethische Urteilsbildung. Der Vorsitzende der Kommission war der Mediziner Karl Horst Wrage, etliche weitere Mitglieder waren Mediziner und Psychologen (unter den 23 Mitgliedern waren fünf Frauen). Neben einem Eingeständnis der eigenen Schuld der Kirche an den sexualfeindlichen Positionen der Vergangenheit wird deutlich gemacht, dass die Kirche heute keine zeitlos gültigen Ordnungen mehr verkündigen will:

„Wenn die Kirche die Einsicht in das von Gott eröffnete und gewollte Verhältnis der Geschlechter auch heute geltend macht, so verkündigt sie deshalb weder eine scheinbar zeitlose ‚natürliche‘ Ordnung noch ein sakrales Gesetz. Sie verkündigt vielmehr das geschichtliche Angebot Gottes, das menschliches Miteinanderleben ermöglicht und so auch menschliche Bedürfnisse, z. B. menschliche Angewiesenheit auf Gemeinschaft erfüllt. Wenn Zuwendung und Treue Gottes vom Menschen angenommen werden und sich in menschlichem Gemeinschaftswillen und Gemeinschaftstreue auswirken, dann wird sich daraus auch eine Ordnung des Lebens der Geschlechter ergeben.“

Mit diesem Ansatz wird auch eine bibelhermeneutische Wende vollzogen: Nicht mehr die Interpretation von Einzelstellen ist maßgeblich, sondern die Gesamtschau auf den Willen Gottes, der sich in der Liebe zu den Menschen offenbart und ihnen ein Leben in Liebe, Gemeinschaft, gegenseitiger Zuwendung und Treue schenkt. Urteile zu Einzelfragen sind aus diesem Grundsatz abzuleiten. Damit ist eine Wende von formalen zu inhaltlichen Kriterien vollzogen. Dem Text folgt eine mehrseitige Liste von Lebens- und Sexualberatungsstellen.

Im Rückblick ist nicht nur interessant, wie ängstlich die EKD mit der Veröffentlichung dieses als revolutionär empfundenen Textes war, sondern auch, dass es Mediziner und Psychologen waren, die der Kirche zu einer Wende in ihrer Urteilsbildung verhalfen. Aus der damals noch vorherrschenden neo-orthodoxen Theologie alleine wäre dies kaum möglich gewesen. Aus heutiger Sicht mutet es fremd an – und ist doch so lange noch nicht her – wie die Medizin sich damals aus ihrer moralischen Inanspruchnahme befreite und nun beispielsweise ganz nüchtern feststellen konnte, dass Onanieren nicht zwangsläufig Gehirnerweichung zur Folge habe. Wir lächeln darüber heute, aber es waren eben bis in die 70er Jahre u.a. solche schein- medizinischen Behauptungen, die der ethischen Urteilsbildung der Kirche zur Absicherung ihrer Aussagen dienten. Die Tür zu gegenwartssensiblen Kriterien wurde also zunächst von Medizinern und Psychologen aufgestoßen.

1985 veröffentlichte das Kirchenamt der EKD den von der Familienrechtskommission unter Vorsitz des Juristen Albrecht Dieckmann erarbeiteten Text „Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaften. Positionen und Überlegungen aus der EKD“. Der Text beginnt mit dem Satz „Als nichteheliche Lebensgemeinschaft bezeichnen wir die Verbindung eines Mannes und einer Frau, die – ohne im Sinne der staatlichen Rechtsordnung miteinander verheiratet zu sein – in auf unbestimmter Zeit aber längere Dauer angelegter, formlos begründeter Lebensgemeinschaft miteinander leben und damit einverstanden sind oder doch in Kauf nehmen, dass ihre Gemeinschaft ohne Mitwirkung Dritter jederzeit formlos gelöst werden kann.“ Eine ausdrückliche theologische Definition der Ehe wird hingegen nicht gegeben, sie wird vorausgesetzt bzw. behauptet, genau wie Christoph Markschies gesagt hat. Dabei scheint die Besonderheit der Ehe in ihrer rechtlichen Form zu liegen und in der Tatsache, dass diese Form nur unter Mitwirkung Dritter aufgelöst werden kann; einem eigenartig anmutenden Hilfsargument, das offenbar neben der rechtlichen Form eine nur hier gegebene dauerhafte Verbindlichkeit beanspruchen soll. Für den daraus resultierenden Vorrang der Ehe vor nichtehelichen Lebensgemeinschaften biete die „heutige evangelische Theologie“ drei „Begründungsmuster“, nämlich Ehe als Institution, Ehe als Bund und Ehe als Partnerschaft. Man könnte sagen: In Anerkennung der Pluralisierung „heutiger“ Theologie wird ein evangelisches Eheverständnis nicht definiert, sondern aus verschiedenen Blickwinkeln umkreist.

Immerhin, dieser Text spricht aus, dass „keine geschichtlich gewordene Gestalt der Ehe [...] als gottgewollte Vorgegebenheit der Kritik entzogen werden“ kann. Und er setzt die Linie des 1971er-Textes insoweit fort, als die Anerkennung nichtehelicher Lebensgemeinschaften an Werte wie Treue, Liebe und Verlässlichkeit geknüpft werden, die für eheliche wie nichteheliche Lebensgemeinschaften gleichermaßen gelten. Allerdings: „Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind der Ehe nicht gleichzustellen und nicht zu verrechtlichen“. Eine Segnung nichtehelicher Lebensgemeinschaften dürfe nicht erfolgen, denn diese sei mit dem Ja der Kirche zur Ehe nicht vereinbar und würde zu einem gespaltenen Eheverständnis führen.

Dieser Text ist – laut Vorwort von Hartmut Löwe – im Rat diskutiert worden, aber nicht als Ratstext veröffentlicht worden. Formal ist es ein Text des Kirchenamtes mit „Positionen und Überlegungen aus der EKD“. Soweit ich sehe ist diesem Text als solchem keine große Wirkungsgeschichte zuteil geworden. Er dürfte auch eher unbekannt geblieben sein. Seine Argumentationsmuster und der Umgang mit der Unschärfe evangelischen Eheverständnisses allerdings sind exemplarisch für den Meinungsbildungsprozess im Raum der EKD in den zurückliegenden Jahrzehnten. Insofern ist er auch heute noch mit Erkenntnisgewinn zu lesen. Und, wenn ich mir diese kleine Spitze gegen die eigene Zunft erlauben darf: Die bei aller sachlichen Unschärfe große Klarheit der Diktion, die die Lektüre zum Genuss macht, dürfte auf die juristische Leitung der Kommission zurückzuführen sein.

1994 veröffentlich der Rat das Wort „Ehe und Familie. Ein Wort des Rates der Evangelischen Kirchen in Deutschland aus Anlass des Internationalen Jahres der Familie“ unter dem Ratsvorsitzenden Klaus Engelhardt. Darin heißt es:

„Die Ehe ist nach christlichem Verständnis eine gute Gabe Gottes. Sie ist eine Gemeinschaft der Liebe. In ihr sind beide Partner Gebende und Nehmende. Sie sollten es auch zu gleichen Teilen sein. ...Damit sind Maßstäbe angesprochen: gegenseitige Anerkennung, Verlässlichkeit im Beieinanderbleiben, die Fähigkeit, an Konflikten zu arbeiten, Kompromisse zu machen und Gegensätze zu ertragen. Das eigene Lebensglück und das Glück der anderen gehören zusammen.“

Diese Formulierungen intonieren eine Sprache, die bis heute in kirchlichen Texten gepflegt wird. Etwas sei „gute Gabe Gottes“ ist zur Standardbehauptung auf vielen Themenfeldern geworden, z.B. auch bei Umwelt und Nachhaltigkeit. Auf den ersten Blick sieht die Formel „Ehe ist nach christlichem Verständnis eine gute Gabe Gottes“ nach der erhofften klaren Definition aus. Das ist sie jedoch keineswegs. Rein sprachlich ist sie eher eine attributive Zuschreibung. Und mit dem Adjektiv „christlich“ wird beansprucht, für alle Konfessionen zu sprechen, mithin nicht das spezifisch evangelische Verständnis von Ehe auszudrücken. Außerdem führt diese rhetorische Figur ein Theoriedefizit mit sich. Es wäre schlüssig von Gottes Gabe einerseits im Rahmen einer Schöpfungstheologie und einer Ordnung der Schöpfung zu sprechen. Dieses Theoriemodell wird allerdings in der kirchlichen Theologie der Gegenwart abgelehnt. Andererseits könnte man sich auf eine Stiftungstheorie beziehen. Dann bekäme die Ehe einen quasi-sakramentalen Charakter. Auch das ist in den kirchlichen Texten nicht beabsichtigt. So bleibt die Wendung von der „guten Gabe Gottes“ irgendwie eine Verlegenheitsformel, deren ursprünglicher begründender Kontext nicht mehr vorhanden ist, und die, fast könnte man sagen, als eine Art „Säkularisat“ ohne theologische Theorie weitergeführt wird. Hier von „Säkularisat“ zu reden, ist zwar überspitzt, weil Gott in der Formel vorkommt, aber es ist insofern nicht ganz falsch, als gerade mit dieser sehr allgemein-religiösen Wendung die Hoffnung verbunden wird, sie könne im Dialog mit der säkularen Gesellschaft als argumentative Brücke taugen; oder sie könne doch noch weithin geteilt oder mindestens verstanden werden. Manchmal wird, um den säkularen Gebrauch der Formel zu ermöglichen, auch einfach verkürzt von der „guten Gabe“ gesprochen – in der Annahme, dass auch außerhalb der Kirche viele Menschen ihr Leben irgendwie auf eine Macht außerhalb ihrer selbst zurückführen.

Ganz im Sinne einer solcher gesellschaftlichen Brückenfunktion wird sodann auch das Familienbild konturiert:

„Was die Gesellschaft von uns erwarten kann, ist, dass wir Menschen heranbilden, die gleichermaßen verträglich und hilfsbereit miteinander leben. In der Familie wird das eingeübt. Wie die Ehe, aber noch ausgeprägter und anspruchsvoller, ist sie eine Lebensordnung, die niemand nur für seine eigenen Bedürfnisse benutzen kann, ohne Schaden an sich selbst zu nehmen. Sie ist darauf angelegt, uns erfahren zu lassen, dass wir aufeinander angewiesen sind. So betrachtet, ist sie eine Schule der Mitmenschlichkeit. Sie lehrt uns, die eigenen Grenzen und Schwächen und die der anderen zu ertragen und denen, die uns brauchen, besonders auch den Älteren, beizustehen. Es geht wieder um unser Lebensverständnis: Leben zu dürfen, macht es zu einem leichten Gebot, Leben in Obhut zu nehmen.“

Aussagen zu Ehe und Familie als Brückenfunktion zur Gesellschaft: Damit ist das Konzept „Öffentlicher Theologie“ markiert, das insbesondere von Wolfgang Huber und Heinrich Bedford-Strohm ausgearbeitet worden ist.

Der Rat der Periode 1991-1997 unter dem Vorsitzenden Klaus Engelhardt hat sich den Fragen von Ehe, Familie und Sexualität in mehreren Äußerungen gewidmet und vor allem zwei große Arbeitsaufträge erteilt:

1996 veröffentlichte der Rat „Mit Spannungen leben. Eine Orientierungshilfe des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland zum Thema ‚Homosexualität und Kirche‘“, die unter Vorsitz von Wilfried Härle von einer im Jahre 1994 eingesetzten Ad-hoc-Kommission in 10 teils mehrtägigen Sitzungen erarbeitet wurde. Diesen Text machte der Rat sich unter dem Vorsitz von Klaus Engelhardt ausdrücklich zu eigen.

Der Text beginnt mit einer Entschuldigung für das Homosexuellen in der Vergangenheit angetane Unrecht. In einem ersten Schritt werden die biblischen Aussagen zu Sexualität und Homosexualität einer gründlichen Prüfung unterzogen. Es zeige sich, dass es keine biblischen Aussagen gibt, die Homosexualität in eine positive Beziehung zum Willen Gottes setzen. Homosexuelle Praxis als solche wird als dem ursprünglichen Schöpferwillen Gottes widersprechend qualifiziert. Angesichts der zentralen Stellung, die das Liebesgebot in der Heiligen Schrift habe, dürfe jedoch auch homosexuelles Zusammenleben nicht von seiner Geltung ausgenommen werden. Dies hebe jedoch den biblischen Widerspruch nicht auf. Die damit gegebene Spannung müsse ausgehalten werden.

In einem zweiten Schritt werden die Aussagen über die Formen des Zusammenlebens in Schrift, Bekenntnis und gegenwärtiger Lehre bedacht. Aus Sicht des christlichen Glaubens seien Ehe und Familie die sozialen Leitbilder für das Zusammenleben von Menschen unter dem Aspekt der Sexualität und der Generativität. Die Institutionen Ehe und Familie kommen aber nur für heterosexuell ausgerichtete Menschen in Betracht. Für Menschen, die homosexuell geprägt sind, können diese Institutionen keine Leitbilder sein. Denjenigen, denen es nicht gegeben ist, sexuell enthaltsam zu leben, rät die Orientierungshilfe zu einer vom Liebesgebot her gestalteten und damit ethisch verantworteten gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. Die Kriterien seien grundsätzlich dieselben wie für Ehe und Familie, nämlich Freiwilligkeit, Ganzheitlichkeit, Verbindlichkeit, Dauer und Partnerschaftlichkeit.

Allerdings wurde daran festgehalten, dass der rechtliche Rahmen für andere Lebensgemeinschaften dem der Ehe nicht vollständig gleichgestellt sein dürfe. Theologisch wurde dies mit dem Kriterium der biologisch verstandenen Generativität begründet, weil „die Fülle der für das menschliche Leben wesentlichen Funktionen so nur in Ehe und Familie möglich“ sei.

Das Differenzkriterium der Generativität hat in dieser Phase der Meinungsbildung eine neue Bedeutung erhalten. Eigentlich gehört es zum Kanon des Eheverständnisses seit der mittelalterlichen Theologie und wird von der katholischen Kirche bis heute prominent vertreten. In der evangelischen Theologie hat es lange Zeit eher eine untergeordnete Rolle gespielt und wurde neu profiliert, als alle anderen Differenzkriterien obsolet geworden waren. Denn immerhin dies schien doch unveränderbar, dass Kinder nur aus einer heterosexuellen Beziehung (wenn auch nicht unbedingt formal als Ehe) hervorgehen können.

„Mit Spannungen leben“ ist einer der wirkungsreichsten Texte der EKD überhaupt geworden. Trotz seines Alters ist er bis heute ein viel zitierter Referenztext. Die beschriebenen Spannungen und die Argumentationsmuster sind bis heute im Raum der EKD verbreitet.

Der Rat unter dem Vorsitz von Klaus Engelhardt hatte außerdem für die Ratsperiode 1991- 1997 eigens eine „Kammer für Ehe und Familie“ mit der Vorsitzenden Gabriele Conen berufen. Diese arbeitete die komplette Ratsperiode über an einem Text, der dem Rat auf seiner vorletzten Sitzung im September 1997 vorgelegt wurde. Auf seiner letzten Sitzung im Oktober 1997 beschloss der Rat, ihn zur Veröffentlichung als Kammertext freizugeben. Er beauftragte Herrmann Barth, eine kritische Einleitung zu schreiben, aus der die kontrovers diskutierten Punkte ersichtlich würden. Im März 1998, also nach Ende der Ratsperiode, wurde der Text unter dem Titel „Gottes Gabe und persönliche Verantwortung. Zur ethischen Orientierung für das Zusammenleben in Ehe und Familie“ veröffentlicht. Außer der kritischen Einleitung enthält der Text die Referate einzelner Mitglieder, die im Laufe der Erarbeitung gehalten wurden. Damit wird die kontroverse Diskussionslage in der Kammer selbst dokumentiert.

Inhaltlich geht es vor allem um zwei Themen: Zum einen um die Frage, ob der Familienbegriff an die Ehe gebunden sein muss. Zum anderen um einen institutionenkritischen Diskurs. Wie die Referate zeigen, war insbesondere durch die stellvertretende Vorsitzende Ute Gerhard eine entschieden institutionenkritische Sicht eingebracht worden, wonach die Institution Ehe historisch der Herrschaft des Patriarchats und der Unterdrückung der Frauen gedient habe. Diese historische Perspektive wird kaum für reformierbar gehalten, woraus die Ablehnung der Institution Ehe gefolgert wird. An deren Stelle tritt ein Verständnis von Ehe und Familie, das auf den ethischen Maßstäben „der Verantwortlichkeit, Verlässlichkeit, Wechselseitigkeit und Kontinuität in der Gestaltung der Beziehungen zum Partner, zur Partnerin bzw. zu den Kindern“ beruht; Kriterien, die maßgebend auch für andere Formen der Partnerschaft sind.

2000 gab das Kirchenamt den Text „Verlässlichkeit und Verantwortung stärken. Eine Stellungnahme des Kirchenamtes der EKD zur Verbesserung des Rechtsschutzes für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften und zur besonderen Bedeutung und Stellung der Ehe“ heraus. Anlass war die beginnende Diskussion über gesetzliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Paare. Darin heißt es:

„Die Orientierungskraft der Ehe als Leitbild für das auf Dauer angelegte Zusammenleben zeigt sich nicht zuletzt daran, dass sich alle Bemühungen um eine gesonderte Rechtsform für gleichgeschlechtliche Partnerschaften an den Rechten, den Pflichten und der besonderen Stellung der Institution der Ehe orientieren. In beiden Fällen geht es um die ausdrückliche Anerkennung umfassender und langfristiger Bindung. Eine intensive Beziehung zwischen zwei Menschen, die alle Dimensionen des Lebens umfasst, braucht Vertrauen, Verlässlichkeit und Dauer. Aus ethischer Perspektive geht es darum, diese bereichernde und zugleich verletzbar machende enge Lebensgemeinschaft zu stützen und zu schützen. Eine rechtliche Regelung in diesem Bereich zielt also auf die Stärkung der Verantwortung im Umgang miteinander. Der enge Zusammenhang der Diskussion über gleichgeschlechtliche Partnerschaften mit der Diskussion über Verständnis und Stellung der Ehe bildet freilich auch den entscheidenden Hintergrund für die Vorbehalte gegen umfassendere rechtliche Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften.“

„Die Tatsache neuer, über den status quo hinausgehender rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften stellt freilich für sich allein noch keine Schwächung und Aushöhlung der Institution Ehe dar. Denn Ehe und Familie können nicht das allgemeine, also für alle Menschen verbindliche und verpflichtende Leitbild für das menschliche Zusammenleben sein. Weder die einzigartige Bedeutung von Ehe und Familie noch das christliche Leitbild für Ehe und Familie werden davon berührt, dass Menschen aus freier Wahl oder durch ihr Lebensgeschick allein leben; auch nicht davon, dass es gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften gibt und für sie gesonderte Regelungen existieren.“

„Keines der Bedenken nötigt dazu, die Schaffung rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften überhaupt abzulehnen oder auf sie zu verzichten. Solche Regelungen können vielmehr den betroffenen Menschen helfen, in stabilen Beziehungen zu leben. Wo dies gelingt, sind sie ein Beitrag zur Stärkung eines von gegenseitiger Verantwortung und Solidarität bestimmten Zusammenlebens.“

„Die Öffnung des Rechtsinstituts der Ehe für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften oder die Schaffung eines Rechtsinstituts, auf das - ohne den Namen "Ehe" zu gebrauchen - die für die Ehe geltenden rechtlichen Bestimmungen unterschiedslos angewandt würden, kommen nicht in Betracht.“

Dieser Text erfüllt eine Art Übergangsrolle, weil er einerseits keine Gründe gegen die Schaffung rechtlicher Regelungen für gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften sieht, andererseits am Abstandsgebot zur Ehe festhält. Er kann für dieses Abstandsgebot aber keine tragenden Gründe mehr nennen. Damit fängt die Grundlage für das Abstandsgebot an zu bröckeln.

Nebenbei sei gesagt: Die Thematik hat sich zwischen Mitte der 90er und den beginnenden 2000er Jahren sang- und klanglos insofern verschoben, als das Gegenüber zur Ehe nun nicht mehr oder allenfalls noch am Rande die nichteheliche heterosexuelle Lebensgemeinschaft ist. Sie wird faktisch, trotz der fehlenden Form, mehr und mehr der Ehe zugerechnet. Der Fokus der Diskussion richtet sich von nun an (fast) nur noch auf die Frage gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften.

Im November 2010 verabschiedete die Synode der EKD das erste Pfarrdienstgesetz, das alle Landeskirchen für sich in Geltung gesetzt haben. Es löste die verschiedenen landeskirchlichen Gesetze bzw. das Pfarrergesetz der VELKD ab. Damit war die Notwendigkeit verbunden, sich im Blick auf die Lebensführung der Pfarrerinnen und Pfarrer EKD-weit auf eine gemeinsame Formulierung zu einigen. Nach mehrjährigen Beratungen wurde in § 39 Absatz 1 folgende Formulierung beschlossen:

„Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch in ihrer Lebensführung im familiären Zusammenleben und in ihrer Ehe an die Verpflichtungen aus der Ordination (§ 3 Absatz 2) gebunden. Hierfür sind Verbindlichkeit, Verlässlichkeit und gegenseitige Verantwortung maßgebend.“

Satz 1 ist hinreichend unbestimmt formuliert, um allen Landeskirchen mit ihren unterschiedlichen Traditionen und Beschlussständen die Zustimmung zu ermöglichen. In Sachsen und Württemberg ist es anlässlich der landeskirchlichen Ingeltungsetzung dennoch zu erheblichen Kontroversen gekommen. Satz 2 nimmt die Kategorien für eine inhaltliche Bestimmung der Beziehungen auf, wie sie in allen Texten seit der Denkschrift von 1971 entwickelt und fortgeführt wurden.

Betrachtet man diese gesetzliche Neuregelung unter bibelhermeutischen Gesichtspunkten, so hat sich die neuprotestantische Tradition, nach der biblische Texte gerade dadurch in der Geltung gestärkt werden, dass sie gegenwartssensibel ausgelegt werden, als Mainstream durchgesetzt hat. Wir müssen aber festhalten, dass die Frömmigkeitstraditionen im Raum unserer Landeskirchen vielfältig sind und demzufolge auch andere Hermeneutiken vertreten werden und ihren Raum haben müssen. Mit diesen Unterschieden als geistliche Herausforderung zu leben, wird eine dauerhafte Aufgabe bleiben.

Am 17. Juni 2013 veröffentlichte der Rat unter dem Vorsitz von Nikolaus Schneider den Text „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit. Familie als verlässliche Gemeinschaft stärken. Eine Orientierungshilfe des Rates der EKD“, die von einer Ad-hoc-Kommission unter dem Vorsitz von Christine Bergmann erarbeitet worden war.

In den vorangegangenen Jahren setzte ein erneutes Nachdenken über das Verständnis von Familie und Ehe ein. Die überlieferten Bilder von Ehe und Familie wurden immer weniger der gelebten Wirklichkeit – und den Menschen – gerecht. Während ein Familienbild, das sich exklusiv von der (heterosexuellen) Ehe her verstand, mit der sozialen Wirklichkeit in Konflikt geriet, wurde gleichzeitig auch die Koppelung von Heterosexualität und Generativität im Eheleitbild als Differenzkritierium problematisch. In der Orientierungshilfe des Rates „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit“ von 2013 wird dies kritisch reflektiert: „Dass homosexuelle Paare gemeinsam keine Kinder zeugen können, kann ... kein Grund sein, ihnen den Segen zu verweigern. ... Es zählt zu den Stärken des evangelischen Menschenbildes, dass es Menschen nicht auf biologische Merkmale reduziert ...“ (67). Von der Mitte des Evangeliums her erschien es konsequent, um der Liebe zu den Menschen willen, die bisherige Position weiterzudenken.

Generativität wird daher in „Zwischen Autonomie und Angewiesenheit“ 2013 nicht mehr als biologische Möglichkeit verstanden, sondern umfassender als eine Beziehungsqualität, die vom Evangelium her zu gestalten ist als das solidarische, an Gerechtigkeit orientierte, generationenübergreifende Zusammenleben in der Familie. Generativität als Generationalität ist aber nicht aber mehr exklusiv an die heterosexuell verstandene Ehe gebunden, vielmehr haben alle familiären Lebensformen in je unterschiedlicher Weise teil an ihr. Sie verliert damit den Charakter eines Differenzkriteriums.

Die große öffentliche Resonanz, die bis in den gesellschaftlichen Raum hinein zum Teil extrem kritisch ausfiel, ist m.E. weder mit der schwachen theologischen Begründung noch mit der Verschiebung von Generativität zu Generationalität zu erklären. Beides wäre außerkirchlich wohl eher uninteressant gewesen oder wäre als Ankommen in der Moderne begrüßt worden. Ich glaube, die geradezu spektakuläre Aufmerksamkeit, die diesem Text zu Teil wurde, ist nur damit zu erklären, dass er die Ehe als Institution in Frage stellt. Dazu muss man berücksichtigen: Nach sozialwissenschaftlichen Theorien ist es die Aufgabe von Institutionen im Sinne langfristig tradierter Lebensformen, Ängste und Unsicherheiten zu binden. Umgekehrt: Gibt man Institutionen dieser Art auf, werden Ängste und Unsicherheiten freigesetzt. Die Kirchen erfüllen gesamtgesellschaftlich offenbar immer noch eine haltende Funktion, die über ihr Binnenleben hinaus von Bedeutung ist. Auch manche derer, denen Religion und Theologie egal sind, finden es wichtig, dass die Kirchen – und in sich verändernden Zeiten wenigstens noch sie! – zur Ehe als Institution stehen, sozusagen stellvertretend, auch wenn man selber ganz anders lebt. Dass nun auch die Kirche die Ehe nicht mehr als Institution ansehen wollte, löste eine Erschütterung aus, die weit über die Grenzen der Kirche hinausging.

Am 28. Juni 2017 veröffentlichte der Rat unter seinem Vorsitzenden Heinrich Bedford- Strohm die „Stellungnahme des Rates der EKD zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Rechtes auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts“. Zunächst ist wichtig festzuhalten, dass der Begriff „Ehe für alle“ in der Stellungnahme nicht vorkommt, und zwar mit Absicht. Begrüßt wird lediglich die vollständige Öffnung des rechtlichen Rahmens der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Partnerschaften und der damit gegebene Schutz auch dieser Partnerschaften. Die vom Rat genannten inhaltlichen Kriterien: Vertrauen, Verlässlichkeit und Verantwortung stehen in der Tradition der Stellungnahmen seit 1971. Dass nun aber das Abstandsgebot fallen gelassen wurde, ist neu. Implizit – und das haben kluge Leute gemerkt – wurde damit auch die Verschiebung von Generativität zu Generationalität sanktioniert, denn dies war zuletzt das einzige noch verbliebene Differenzkriterium. Lässt man das Abstandsgebot fallen, ist die automatische Folge, dass auch dieses Differenzkriterium seine Bedeutung verliert.

Es ist nachvollziehbar, dass auch aus dem Kreis derer, die die Stellungnahme des Rates eigentlich richtig und gut finden, doch bemängelt wird, dass diese Positionsänderung nicht nur nicht begründet, sondern als solche auch nicht markiert wird. Die Tonalität suggeriert, es sei selbstverständlich, so zu denken. Das mag dem Kontext der Diskurse in den Landeskirchen geschuldet sein: Im Rheinland und in Hessen-Nassau wurde schon seit 2013 bzw. 2016, also vor der bundesgesetzlichen Änderung, die Unterscheidung von Trauung und Segnung aufgegeben. Die Ratsäußerung plausibilisiert sich also durchaus in der Landschaft der Landeskirchen.

Schlussfolgerungen

Ich komme zu einigen Schlussfolgerungen und Überlegungen für die Weiterarbeit.

1. Institutionenethik

Gesellschaftliche Lebensformen als Institutionen sind auf Dauer gestellte Muster, die Handlungen und Erwartungen stabilisieren und auf diese Weise der Gesellschaft Halt geben. Mit dieser Komplexitätsreduktion geht die Möglichkeit neuer Komplexität einher, Institutionen schaffen also Freiheit. Gleichzeitig berufen sie sich auf als normativ angenommene Voraussetzungen und schaffen Konformitätsdruck.

Klassisch wurden Institutionen entweder naturrechtlich oder schöpfungstheologisch begründet. Beides dürfte für die gegenwärtige evangelische Theologie kein Weg sein. So stellt sich die Aufgabe, von einem neuprotestantischen theologischen Ansatz her Freiheit und Verbindlichkeit der Institutionen zu beschreiben und dabei auch zu begründen, wie und warum Institutionen gegenwartssensibel verändert werden können, ohne ihre Zusammenhalt stiftende Kraft zu verlieren.

In seinem Beitrag zu dem Symposion 2013 hat Peter Dabrock hierzu einige instruktive Gedanken formuliert. U.a. warnt er, sich von der Arbeit an der Institutionenethik zu viel zu versprechen. Die Grenzen werden u.a. dadurch gesetzt, dass Institutionen im Laufe von Jahrzehnten oder Jahrhunderten entstehen. Zeichen kann man setzen und definieren. Symbole werden geboren. Sie sind nicht willkürlich verfügbar. Ähnlich wie Symbolen geht es Institutionen. Ob Reflexionen zur Institutionenethik irgendeine Relevanz entfalten können, wird folglich daran hängen, ob und wie sich – man muss es so unscharf sagen – das allgemeine „Gefühl“ in der Gesellschaft tatsächlich dahin verändert, dass auch die Ehe zwischen Frau und Frau und Mann und Mann als „Institution“ empfunden werden, inklusive der damit einhergehenden Stabilisierung von Erwartungshaltungen, aber auch von Konformitäten. Dazu können wir Beiträge leisten, aber „machen“ können wir diese Stabilisierung nicht.

2. Generativität und Generationalität

Auf dem Felde von Generativität und Generationalität tut sich viel und wird sich noch viel tun. Wichtige Impulse kommen – ähnlich wie in den 60er und 70er Jahren – aus der Medizin. Transsexualität, die mögliche gesetzliche Änderung bei der Festlegung eines Geschlechtes, aber auch die wahnsinnig umfangreichen und schnellen medizinisch-technischen Veränderungen auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin lassen erwarten, dass auf diesem Felde noch vieles von unten nach oben und umgekehrt gekehrt wird. Das wird mehr als das Eheverständnis das Familienverständnis weiter verändern. Dies von Seiten evangelischer Ethik zu reflektieren, ist ein laufender Prozess.

Wichtig zu sehen ist m.E., dass mit der Verschiebung von Generativität und zu Generationalität in der Individualethik Klärungsbedarf in Hinsicht sozialethische Themen, z.B. auf den Umgang mit der Reproduktionsmedizin entsteht. Man kann zwar aus der Sorge, wie mit diesen Herausforderungen umzugehen ist, nicht einfach diese Verschiebung ablehnen. Aber: So hilfreich und notwendig diese Verschiebung bei der ethischen Einordnung von gelebten Partnerschaften und familiären Bindungen ist, so wird im Hintergrund eine große Herausforderung mitgeführt, ethische Maßstäbe für die Biomedizin zu entwickeln, auch für die theologische und philosophische Anthropologie, beispielsweise für Begriffe wie Natalität, die in einem völlig veränderten Kontext zu stehen kommen. Hier ist nicht nur viel zu tun. Es ist auch verständlich, dass diese Veränderungen viele Menschen verunsichern.

3. Trauung und Segnung

Der praktische Ort, an dem evangelisches Eheverständnis sichtbare Gestalt annimmt, ist die Trauung. Deshalb wurden parallel zu den Diskussionen über Ehe und Partnerschaften Handreichungen für den liturgischen Vollzug beispielsweise der Segnung eingetragener Lebenspartnerschaften erarbeitet. Die Hannoversche Landeskirche hat eine solche Handreichung schon früh (2014) vorgelegt.

Durchforstet man Trauagenden seit dem 19. Jahrhundert, so kann man zweierlei feststellen: Sie enthalten keine Definition evangelischen Eheverständnisses. Insofern war die Hochzeit von Harry und Meghan im Sommer interessant, weil der Erzbischof von Canterbury zu Beginn des Gottesdienstes das anglikanische Eheverständnis in wenigen Sätzen zusammenfasste. Wir haben intern schon überlegt: Könnten wir so etwas für uns auch erarbeiten?

Das andere: Es gibt eine große Kontinuität der Kernelemente Trauversprechen, Ringwechsel und Trausegen. Selbst auf die Einführung der Zivilehe unter Bismarck reagierten die Kirchen damals mit minimalen Anpassungen der Trauformulare.

Theologisch hat sich immer mehr die Sicht durchgesetzt, dass eine Trauung nach evangelischem Verständnis im Kern eine Segnung ist, weshalb die Grundlage für ein Abstandsgebot von Trauung und Segnung zunehmend bröckelt. Die Liturgischen Ausschüsse von UEK und VELKD arbeiten derzeit in enger Verbindung (auf der Grundlage einer Verabredung zwischen dem Präsidium der UEK und der Kirchenleitung und der Bischofskonferenz der VELKD) an diesem Thema. Die Sichtung der vorhandenen Formulare hat ergeben: Die Trauagenden und die vorhandenen Segnungsformulare unterscheiden sich nur noch marginal. Natürlich in ihrer Semantik, das ist klar. Aber der einzige verbliebene Unterschied besteht in der Auswahl der biblischen Lesungen. Die Trauagenden sehen Lesungen aus Genesis 1 und 2 und aus Matthäus 19 vor, die Handreichungen bevorzugen andere biblische Lesungen. Ob dieser Unterschied in der Praxis tatsächlich allerorten durchgehalten wird, sei dahingestellt.

Wenn der Gebrauch einiger Bibelstellen zur einzig verbliebenen Differenz zwischen Trauung und Segnung geworden, ist nun darauf zu achten, aus dem Bedürfnis heraus, ein Abstandsgebot aufrechtzuerhalten, diesen Bibelstellen nicht so etwas wie die Qualität von Einsetzungs- oder Stiftungsworten zu geben. Das würde aber ungewollt zu einer Sakramentalisierung der Trauung führen.

So spricht theologisch viel dafür, die Unterscheidung zwischen Trauung und Segnung agendarisch aufzugeben. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass es hierzu in den Landeskirchen und auch in pietistisch oder konservativ-konfessionell geprägten Regionen unterschiedliche Haltungen gibt. Mit diesen Unterschieden ist umzugehen. Auf jeden Fall – und dazu trägt die neu gewonnene Zusammenarbeit der gliedkirchlichen Zusammenschlüsse im Kirchenamt der EKD bei – ist es außerordentlich erfreulich, wie gut im Dialog wir gemeinsam auf dem Weg sind.

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Thesen zu Prämissen und Methoden der Urteilsfindung in bio- und medizinethischen Fragen aus evangelischer Sicht

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Vom Bekenntnis zum Frieden